mietwagen

Allgemeine Mietbedingungen:

Die auto:mobil GmbH, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das umseitig beschriebene Fahrzeug an den Mieter gemäß den nachfolgenden Bedingungen, welche der Mieter bindend anerkennt:

1. Übernahme des Fahrzeugs:

1.1. Das umseitig beschriebene Fahrzeug wird unter Voraussetzung der Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter ist berechtigt bei einem technischen Defekt oder bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen oder von dem Vertrag zurückzutreten und den angefallenen Mietzins zu erstatten.

1.2. Das Fahrzeug wird dem Kunden vollgetankt übergeben. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.

 

1.3. Für Ausstattungsdetails des Fahrzeugs übernimmt der Vermieter keine Garantie.

 

1.4. Der Mieter hat das Fahrzeug sowohl bei der Übernahme als auch bei der Rückgabe auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Ausrüstung zu überprüfen. Etwaige Mängel werden dabei jeweils in einer vom Vermieter vorbereiteten Check-in-/ Check-out-Liste welche vom Mieter und Mitarbeiter des Vermieters zu unterschreiben ist, festgehalten. Mieter und Vermieter erkennen den Inhalt der jeweiligen Check-in-/Check-out-Liste durch Ihre Unterschrift als für sich verbindlich an.

 

1.5. Der Mieter verpflichtet sich nach Maßgabe der Preisliste des jeweils zur Anwendung kommenden Fahrzeugtarifes eine Kaution an den Vermieter zu zahlen, bevor ihm das Fahrzeug übergeben wird.

 

1.6. Der Mieter muss bei Fahrzeugabholung unbedingt folgende Unterlagen vorzeigen:
• ein Ausdruck der Kautionszahlung
• eine auf dem Gebiet der BRD gültige Fahrerlaubnis, aller angegebenen Fahrer (alle Fahrererlaubnisse müssen für Schaltwagen gelten),
• einen noch mindestens 3 Monate gültigen Pass, bzw. Personalausweis eines EU-Landes
• eine Kreditkarte

 

1.7. Das Fehlen einer dieser Unterlagen kann dazu führen, es nicht zu einer Fahrzeugübernahme kommt und der Vermieter vom Vertrag zurücktreten kann. Falsche Angaben im Vertrag (z.B. bzgl. der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, Pass oder Personalausweis) führen ebenfalls zur Stornierung des Vertrages.

 

1.8. Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht zu dem vereinbarten Termin abholen, so wird der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum auch berechnet, es sei denn der Mieter ist durch ungewöhnliche oder unvorhersehbaren Gründen ohne persönliches Verschulden verhindert, wie z.B.
• Naturkatastrophen (z.B. Flut, Feuer, etc.)
• Krieg
• Terrorismus
• Krankheit
Diese Gründe müssen durch den Mieter schriftlich belegt (z.B. ärztliches Attest) werden.

 

1.9. Die Angaben falscher Daten oder Vorlegen gefälschter Unterlagen können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und bringen somit die volle Haftung für Schäden am Mietwagen und Dritte mit sich.

 

1.10. Soweit der Mieter das bereitgestellte Fahrzeug nicht abholt, bleiben die Verpflichtungen des Mieters aus dieser Vereinbarung in vollem Umfang bestehen. Einnahmen aus anderweitiger Nutzung des bereitgestellten Fahrzeuges braucht der Vermieter sich nicht anrechnen zu lassen.

 

2. Führungsberechtigt

 

2.1. Zum Gebrauch des Mietfahrzeugs ist nur die im Mietvertrag aufgeführte Person berechtigt.

 

2.2. Grundsätzlich setzen wir ein Mindestalter von 23 Jahren zum Führen eines auto:mobil Fahrzeuges voraus. Bei ausgewiesenen Sonderfahrzeugen beträgt das Mindestalter 25 Jahre.

 

2.3. Der Fahrer muss seit mind. 3 Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das angemietete Fahrzeug sein oder eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis vorweisen. Ein internationaler Führerschein wird nur in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Dokument akzeptiert.

 

2.4. Der Mieter kann das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag nur mit Zustimmung des Vermieters auf weitere Fahrer übertragen. Diese Fahrer sind durch den Mieter bei Vertragsabschluss zu nennen. Die Zustimmung des Vermieters gilt für die entsprechend der gesonderten Vereinbarung umseitig mit ihren Vor- und Zunamen sowie der Führerscheinnummer eingetragenen Personen als erteilt. Der Vermieter kann benannte Fahrer vom Nutzungsrecht ohne Begründung ausschließen. Das Nutzungsrecht darf nicht an Dritte unbenannte Fahrer übertragen werden.

 

2.5. Jeder Fahrzeugführer muss den Anforderungen des Vermieters in Bezug auf Alter und Mindestdauer des Führerscheinbesitzes und Führerscheinklasse entsprechen. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD gültigen Fahrerlaubnis befindet.

 

2.6. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.

 

3. Nutzung des Fahrzeugs

 

3.1. Die Bedienungsvorschriften einschließlich der Vorschriften hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs sind ebenso einzuhalten, wie die für die Benutzung des Fahrzeugs geltenden, gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt bei LKW’s u.a. auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den Fahrtenschreiber.

 

3.2. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind.

 

3.3. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug für rechtswidrige Zwecken zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatortes verboten sind.

 

3.4. Eine Weitervermietung des Fahrzeuges ist verboten.

 

3.5. Jegliche sonstige zweckfremde Nutzung ist Verboten

 

3.6. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) ist untersagt.

 

3.7. Ladegut ist so zu befestigen bzw. zu sichern, dass eine Beschädigung des Fahrzeuges durch das Ladegut ausgeschlossen ist.

 

3.8. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, benutzen.

 

4. Einreiseverbot

 

4.1. Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet.

 

4.2. Ausnahmen können mit dem Vermieter gesondert vereinbart werden und bedürfen der Textform.

 

5. Obhutspflichten

 

5.1. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet sowie die Handbremse angezogen ist. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und –papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen von LKW’s bleiben hiervon unberührt.

 

5.2. Bei erlaubten Auslandsfahrten darf das Fahrzeug nur verlassen werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenen Einzel- bzw. Sammelparkplatz bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Verstößt der Mieter gegen die Verpflichtung, so hat er dem Vermieter den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

6. Pflichten des Mieters bei Schadensfall

 

6.1. Bei jedem Schadensfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Schadensfall, mögliche Verletzungen von Beteiligten sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

 

6.2. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

 

6.3. Ein Schadensfall hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Danach ist der Mieter verpflichtet spätestens 24 Stunden nach dem Vorfall, den Schadensfall persönlich beim Vermieter unter Verwendung eines Unfallberichtformulars, welches Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen, die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrers sowie eine Skizze vom Unfallort und –hergang enthalten muss, vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden polizeiliche Dokumente beizufügen.

 

6.4. Einen Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder –zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat für das ursprüngliche Abstellen des Fahrzeugs – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen und ist verpflichtet diese sowie die Fahrzeugschlüssel und –papiere beim Vermieter abzugeben.

 

6.5. Der Mieter hat den Vermieter und deren Versicherer bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalles zu unterstützen.

 

6.6. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

 

6.7. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den Vermieter.

 

7. Versicherungen

 

7.1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug Mieter erstreckt sich auf eine Fahrzeugvollversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 50. Mio. €. Die maximale Deckungssumme je geschädigter Person beläuft sich auf 12. Mio. €. Zusätzlich besteht einer Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 50. Mio. €. Die maximale Deckungssumme je geschädigter Person beläuft sich auf 8. Mio. €. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind von der Versicherung nicht gedeckt.

 

7.2. Nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung haftet der Mieter pro Unfallschaden nur bis zu Höhe seiner Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensfall beträgt € 1.000.

 

7.3. Die Haftungsbeschränkung bis zu Höhe der Selbstbeteiligung gilt nur für Unfälle, d.h. unfreiwillig von außen plötzlich auf das Fahrzeug einwirkende Ereignisse, also ausdrücklich nicht für so genannte Brems-, Betriebs- und Bruchschäden.

 

7.4. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültigen Fassung. Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Regressnahme bei grob fahrlässigen und/oder vorsätzlichen Herbeiführen eines Schadens verwiesen.

 

7.5. Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht nicht.

 

8. Haftung des Vermieters

 

8.1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

8.2. Eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

 

8.3. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

 

8.4. Bei Verwendungen des Fahrzeugs im Zusammenhang mit Straftaten stellt sich der Fahrzeughalter (auto:mobil GmbH) von jeglicher Haftung frei.

 

9. Haftung des Mieters

 

9.1. Nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung haftet der Mieter bei pro Unfallschaden nur bis zu Höhe seiner Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensfall beträgt € 1.000. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der zum Zeitpunkt des Abschluss gültigen Fassung.

 

9.2. Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch Fehlbedienung des Fahrzeuges entstanden sind (z.B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit einer falschen Kraftstoffsorte, Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe).

 

9.3. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, insbesondere wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, der Mietzeitraum eigenmächtig überschritten wird oder wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Besitz der vorgeschriebnen Fahrerlaubnis ist.

 

9.4. Ebenso entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der unter Ziffern 1.1 – 6.7 genannten Pflichten verletzt, insbesondere, wenn er gegen das Einreisverbot der Ziffer 4 verstößt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden herbeigeführt hat und/oder bei einem Schadensfall – ob mit oder ohne Beteiligung Dritter – die Polizei nicht hinzugezogen hat sowie bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht.

 

9.5. Der Mieter haftet persönlich und unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden an den Aufbauten von gemieteten LKW’s/Transportern, insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe oder –breite sowie für Schäden, die auf unsachgemäßes Be- und Endladen bzw. auf das Ladegut sowie bei Cabriolets auf das Abstellen mit geöffneten Verdeck oder andere unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs zurückzuführen sind.

 

9.6. Der Mieter haftet persönlich und unbeschränkt für die Einhaltung der jeweils geltenden Verkehrsregelungen.

 

9.7. Wird durch den Mieter oder einen Zusatzfahrer mit dem Fahrzeug während der Mietzeit eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat begangen, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Aufwandpauschale in Höhe von bis zu € 25,- pro Vorgang zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn dem Vermieter durch den Vorfall keinerlei Aufwand entstanden ist oder der Vorfall auf ein Verschulden des Vermieters zurückgeht. Außerdem haftet der Mieter für alle im Zusammenhang mit seiner Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.

 

9.8. Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haftet der Mieter für jeden einzelnen Schadensfall jeweils bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung.

 

9.9. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer.

 

9.10. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht des Fahrzeugs durch einen Mieter.

 

9.11. In den Fällen 9.2 bis 9.5 wird als Fahrzeugschaden entweder die Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung oder maximal der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert angesetzt. Des Weiteren haftet der Mieter in den betreffenden Fällen für Folgekosten, die im adäquaten Kausalzusammenhang stehen, wie Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten, soweit angefallen.

 

10. Vertragsbeendigung

 

10.1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt, es sei denn, es liegt eine Kündigung nach Maßgabe der Ziffern 10.3 bis 10.6 vor.

 

10.2. Der Mietvertrag kann mit vorheriger Zustimmung des Vermieters und unter Anrechnung einer Bearbeitungsgebühr verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter rechtzeitig bekannt gibt.

 

10.3. Der Mieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn ihm der Vermieter das Fahrzeug oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht bis spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt übergibt.

 

10.4. Der Mieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn das Fahrzeug nach Übernahme durch Verschulden des Vermieters ausfällt und der Vermieter ihm nicht binnen einer Frist von drei Stunden ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

 

10.5. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht geleistet wurde.

 

10.6. Die Kündigung des Vermieters kann mündlich, insbesondere auch telefonisch erklärt werden.

 

11. Rückgabe des Fahrzeuges

 

11.1. Unbeschadet abweichender Vereinbarungen ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort während der allgemeinen Geschäftszeiten an einen Servicemitarbeiter des Vermieters zurückzugeben.

 

11.2. Der Mieter hat das Fahrzeug nebst Zubehör in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hatte, mit Ausnahme der durch den Gebrauch üblichen Abnutzung des Fahrzeuges. Vom Vermieter überlassenes Sonderzubehör (z.B. Kindersitze oder Navigationsgeräte) müssen bei der Fahrzeugrückgabe auch wieder an den Vermieter zurückgegeben werden.

 

11.3. Das Abstellen des Fahrzeugs bzw. Einwerfen des Schlüssels außerhalb der Geschäftszeiten ohne Zustimmung des Vermieters erfolgt auf Gefahr des Mieters und ist keine Rückgabe des Mietfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter dem Abstellen des Fahrzeugs bzw. Einwerfen des Schlüssels außerhalb der Geschäftszeiten schriftlich zugestimmt hat.

 

11.4. Sollte der Mieter das Fahrzeug länger als vereinbart nutzen, so gilt dies als eigenmächtige Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter und wird mit dem zu diesem Tag aktuellen Höchstpreis pro Verlängerungstag berechnet. Auch trägt der Mieter das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen und Verlust und Beschädigung von Sonderzubehör während dieser Zeit.

 

11.5. Die nicht rechtzeitige Rückgabe verpflichten den Mieter zum Ersatz aller weiteren hieraus entstehenden Schadens sowie der Rückführungskosten des Vermieters. Der Vermieter hat das Recht, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu bringen.

 

11.6. Der Mieter hat das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Andernfalls ist die Vermietung berechtigt, den Mietern zusätzlich zu den Kraftstoffkosten zum Tagespreis eine Betankungsgebühr von € 10,- in Rechnung zu stellen.

 

11.7. Der Mieter ist angehalten, bei der Fahrzeugkontrolle durch die Mitarbeiter des Vermieters anwesend zu sein und der Check-out-/Check-in-Liste zu unterschreiben. Das garantiert beiden Parteien eine korrekte Erfassung evtl. aufgetretener Schäden und eine korrekte Kilometer- sowie Benzin-/Dieselabrechnung. Sollte der Mieter bei Fahrzeugrückgabe nicht anwesend sein können, hat er dies zu unterschreiben und geht das Risiko ein, ohne die Möglichkeit des Einspruches zu haben, eine Nachbelastung durch den Vermieter für eventuelle Schäden, Mehrkilometer, Nachbetankung etc. zu entrichten. Diese Nachbelastung kann automatisch erfolgen durch die bei Anmietung hinterlegte Zahlungsart und wird dem Mieter zur Information benannt.

 

12. Fahrzeugzustand

 

12.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und vor Antritt jeder Fahrt auf äußere Schäden zu prüfen.

 

12.2. Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl, Kühlwasser und richtigem Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff getankt wird. Sollte durch Missachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen haftet der Mieter hierfür in voller Höhe.

 

12.3. Es dürfen durch den Mieter keinerlei Kennzeichnungen, Beschriftungen oder ähnliches vom Fahrzeug entfernt oder beschädigt werden.

 

12.4. Die Fahrzeuge sind in der Regel mit auto:mobil Werbefolie beklebt.

 

13. Technischer Defekt/Reparaturen

 

13.1. Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, ist der Mieter verpflichtet, hiervon unverzüglich den Vermieter zu verständigen und die weitere Vorgehensweise mit ihm abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die Mieter die nächstliegende, für den Fahrzeugtyp autorisierte Werkstätte zu kontaktieren und, sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden Morgen zu informieren.

 

13.2. Die Kosten hierfür werden dem Mieter von dem Vermieter erstattet, sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten haben. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter abzustimmen mit Ausnahme von notwendigen Reparaturen im Sinne von Ziffer 13.3.

 

13.3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zur voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 150,- € beauftragen. Bei Reparaturen, die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters nebst etwaigen Vorgaben zur Abwicklung einzuholen. Auftragsformular und Rechnung müssen in jedem Fall auf den Vermieter ausgestellt und zusammen mit ggf. ausgebauten Teilen vom Mieter an den Vermieter übergeben werden.

13.4. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

 

13.5. Bei Ausfall des Wegstreckenzählers (LKW) werden bei nicht erfolgter Meldung automatisch 600 km veranschlagt.

14. Mietpreis

 

14.1. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung vereinbarten Tarife. Preisänderungen können nach Vertragsabschluss nicht vorgenommen werden.

 

14.2. Die Fahrzeugmiete richtet sich nach der Mietdauer – bei bestimmten Tarifen bzw. Fahrzeugtypen – zusätzlich nach den gefahrenen Kilometern.

 

14.3. Etwaige von der Preisliste abweichende Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreiten der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend der Preisliste abzurechnen.

 

14.4. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig.

 

14.5. Nach Verzugsantritt haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

 

15. Zahlungsbedingungen

 

15.1. Als Zahlungsmittel werden grundsätzlich Bargeld oder EC-Karte sowie Master Card und Visa Card Kreditkarte akzeptiert.

 

15.2. Andere Zahlungsweisen müssen gesondert im umseitigen/beiliegenden Vertrag vereinbart werden.

 

15.3. Dem Vermieter ist, vor Übergabe des Fahrzeugs eine Kaution in Höhe des bis zu 1,5 fachen der voraussichtlichen Mietkosten bzw. von mind. € 300 in bar zu hinterlegen oder er ist zu berechtigen, vor Übergabe des Fahrzeugs von der durch den Mieter genannten Kreditkarte entsprechende Kaution abzubuchen. Die Kaution wird bei Fahrzeugrückgabe bar zurückerstatte bzw. dem Kreditkartenkonto wieder gutgeschrieben, vorausgesetzt es sind keine weiteren Kosten wie z.B. Benzin oder Diesel, Mehrkilometer etc. an den Vermieter zu entrichten. In diesem Fall werden die zusätzlichen Kosten mit dem bereits erhaltenen Betrag bzw. abgebuchten Betrag verrechnet und die eventuell verbleibende Differenz gutgeschrieben bzw. nachfolgend abgebucht.

15.4. Der Vermieter behält es sich vor, die vom Mieter angegebene Kreditkarte, bis zu zwei Monaten nach der Miete für weitere evtl. auftretende Kosten und Gebühren (z.B. Ordnungswidrigkeiten) zur Weiterbelastung zu nutzen. Es erfolgt eine Information an den Mieter per E-mail.

 

16. Einzugsermächtigung des Mieters

 

Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietkorrekturen, Schadensfällen einschließlich entsprechender Abschleppkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallender Verwaltungskosten für die Bearbeitung.

 

17. Datenschutzklausel

 

17.1. Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter EDV – mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden: Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern.

 

17.2. Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.

 

17.3. Nach Bundesdatenschutzgesetz ist die Weitergabe der unter 17.1 bezeichneten persönlichen Daten an folgende Personen oder Unternehmen erlaubt:

o Kreditkarteninstitute,
o Anwaltbüros,
o Inkassoinstitute,
o Fahrzeughersteller,
o Kooperierende Verkehrsunternehmen und Reisebüros

Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters, der unter 17.3 bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

o die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind,
o das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird,
o vom Mieter gegebene Zahlungsmittel nicht eingelöst oder protestiert werden können, Mietwagenrechnungen nicht bezahlt werden,
o das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

 

18. Weitere Vereinbarungen

 

18.1. Zurückbehaltungsrechte des Mieters können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf demselben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter Ansprüche gegen den Mieter geltend macht.

 

18.2. Eine Abtretung von Forderungen des Mieters gegen den Vermieter ist unzulässig.

 

18.3. Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

 

19. Verjährung

 

Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.

 

20. Gerichtsstand

 

20.1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

 

20.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Seligenstadt.

 

21. Salvatorische Klausel

 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vermieter und der Mieter sind in solch einem Fall verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.

 

22. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):


Die auto:mobil GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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